Energieausweis-Haftung für Pflichtangaben

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshof vom 5. Oktober 2017 (I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) wurde festgestellt, dass ein Immobilienmakler bei Irreführung der Verbraucher durch fehlende Pflichtangaben gemäß § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann.

Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:
"... Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.(...)"

Dies bedeutet, dass allein durch das Fehlen der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen eine Irreführung der Verbraucher (nach § 5a Abs. 2 UWG) besteht. Dafür kann der Makelnde in Regress genommen werden, zumindest wurde dies im Urteil festgestellt.

Weiter Zitat Pressemitteilung BGH:
"... Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen..."

Dies bedeutet, dass die Pflichtangaben zum Energieausweis in einer Immobilienanzeige aufgeführt werden müssen:

• Art des Energieausweises
• der wesentliche Energieträger
• das Baujahr des Wohngebäudes
• die Energieeffizienzklasse
• der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs

Als Sachverständiger und Gutachter für Immobilienbewertung rate ich Ihnen, auch aufgrund des aktuellen Urteils, immer die Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen online und offline anzugeben und auf die Gültigkeit des Energieausweises zu achten. Dies auch vor dem Hintergrund ,dass die ersten Energieausweise aus dem Jahr 2007 nun ungültig werden. Bekanntlich werden Energieausweise nach 10 Jahren ungültig.

Zu einem gültigen Energieausweis gehört unter anderem eine Registriernummer und die Erstellung nach aktueller gültiger EnEV. Ausdrücklich muss auch gesagt werden, dass sich diese Urteile auf Wohngebäude beziehen.

Die weitere Rechtsprechung wird sich sicherlich an diesem Urteil orientieren. Gehen Sie daher im Falle eines Verkaufs Ihrer Immobilien kein Risiko ein und kümmern Sie sich im Vorfeld Ihrer Vorbereitungen des Verkaufs (wie z.B. Erstellung einer Schätzung Ihrer Immobilie durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen) um den Energieausweis, um Probleme mit diesem Urteil zu vermeiden.

Im Rahmen eines Gutachtens zur Bewertung Ihrer Immobilie zum Verkauf kann ich Ihnen daher anbieten, den Energieausweis mit zu erstellen zum Preis von € 250,00 + MWST = € 297,50.

Sie erhalten dann mit Zusendung des Gutachtens im Rahmen der Immobilienbewertung auch den notwendigen, vorlagepflichtigen Energieausweis, der bekanntlich im Rahmen der Besichtigungen durch Kaufinteressenten unaufgefordert vorzulegen ist.

Weitere Informationen finden Sie unter Energieausweis hier auf meiner Homepage.

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